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   BGH, 06.09.2007 - 4 StR 227/07   

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https://dejure.org/2007,7923
BGH, 06.09.2007 - 4 StR 227/07 (https://dejure.org/2007,7923)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2007 - 4 StR 227/07 (https://dejure.org/2007,7923)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2007 - 4 StR 227/07 (https://dejure.org/2007,7923)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einordnung des Einsatzes einer Scheinwaffe ("Spielzeugpistole") oder ungeladenen Schusswaffe als Drohmittel

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1
    Verwendung einer Spielzeugpistole oder einer ungeladenen Schusswaffe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.06.1998 - 2 StR 167/98

    Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

    Auszug aus BGH, 06.09.2007 - 4 StR 227/07
    Deren Einsatz als Drohmittel erfüllt indes nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 103, 105 ff.).
  • BGH, 10.01.2018 - 2 StR 200/17

    Schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges: Wahrnehmung, aber keine

    Anders als in anderen von den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellationen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 4 StR 394/06, NStZ 2007, 332 mit Anm. Kudlich JR 2007, 381; Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07, StraFo 2008, 85; Beschluss vom 5. Juni 2007 - 4 StR 184/07, StRR 2007, 163; Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 342 und Urteil vom 15. August 2007 - 5 StR 216/07, NStZ-RR 2007, 375) steht vorliegend aus Sicht eines objektiven Betrachters fest, dass es sich bei dem vom Angeklagten als Drohmittel verwendeten rund 50 Zentimeter langen Brecheisen aus Metall - ebenso wie bei einem Holzknüppel (Senat, Beschluss vom 4. September 1998 - 2 StR 390/98, NStZ-RR 1999, 15), einem Besenstiel (BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 168/99, NStZ-RR 1999, 355), einem Schraubendreher (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158) oder einem abgesägten Metallstück in Form eines Winkeleisens (Senat, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 400/01, NStZ-RR 2002, 108, 109) - um einen objektiv gefährlichen Gegenstand handelt, weil es im Falle seines Einsatzes als Schlag- oder Stichwerkzeug (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 1 StR 24/14, juris) geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
  • BGH, 13.12.2023 - 3 StR 304/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen

    Können zu Art und Ladezustand der benutzten Waffe keine Feststellungen getroffen werden, ist davon auszugehen, dass es sich entweder um eine ungeladene Schusswaffe oder eine Scheinwaffe gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07, NJW-Spezial 2007, 488).
  • BGH, 24.07.2008 - 4 StR 84/08

    Unterbliebene Ladung des Verteidigers (Verzicht; Verwirkung; Revisibilität;

    Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 227/07 - das Urteil in den Aussprüchen über die gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes verhängte Einzelstrafe (Freiheitsstrafe von sieben Jahren) und die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück.
  • BGH, 02.12.2008 - 4 StR 517/08

    Schwerer Raub (ungeladene, geladene Gaswaffe, Gaspistole)

    Nur eine geladene Schusswaffe stellt eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (std. Rspr; vgl. BGHSt 44, 103, 104 f.; Senat StraFo 2008, 85), eine ungeladene Schusswaffe unterfällt dem Auffangtatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH aaO), der gegenüber dem Absatz 2 dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von drei Jahren statt von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist.
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